Wie kann man in der Schweiz vorzeitig in Rente gehen?

Wie kann man in der Schweiz vorzeitig in Rente gehen?

«Rente» und «vorzeitig». Zwei Worte, die, wenn sie nebeneinander stehen, mehr als nur ein Traum sein können! Um ihn zu verwirklichen, sollte man sich aller Folgen bewusst sein und so früh wie möglich mit einer sorgfältigen Planung beginnen.

Wenn sie die Möglichkeit dazu hätten, würden 80 % der Schweizerinnen und Schweizer vorzeitig in Rente gehen. In der Realität geht rund die Hälfte der Bevölkerung vor dem ordentlichen Rentenalter in den Ruhestand, ein Viertel davon unfreiwillig (Studie Credit Suisse 2020). Gemäss dem Bundesamt für Statistik betrug das Durchschnittsalter beim Austritt aus dem Arbeitsmarkt 2021 65,1 Jahre, womit es unter dem Höchststand von 2017 (65,8 Jahre) lag. 

Ab welchem Alter kann man in Rente gehen?

Sowohl die 1. Säule (AHV) als auch die 2. Säule (BVG) sehen die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vor, allerdings nach unterschiedlichen Regeln.

1. Säule (AHV)

In der Schweiz ist das ordentliche Rentenalter auf 65 Jahre festgelegt. Die Anhebung des Referenzalters für Frauen von 64 auf 65 Jahre beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform AHV 21 und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Bei Inkrafttreten der Reform im Jahr 2024 wird für Frauen und Männer somit ab 2028 ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren gelten. Der Bundesrat muss das Inkraftsetzungsdatum aber noch beschliessen und auch die Verordnungsbestimmungen verabschieden. 

Wenn Sie nicht auf Ihr 65. Lebensjahr warten möchten, kann der Bezug der AHV-Renten um 1 bis 2 volle Jahre vorgezogen werden, sodass das früheste Renteneintrittsalter 63 Jahre beträgt. Darüber hinaus sieht die AHV-Reform, die voraussichtlich 2024 in Kraft tritt, die Möglichkeit vor, nur einen Teil der Rente (zwischen 20 % und 80 %) zu beziehen und den Rest aufzuschieben, um einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand zu vereinfachen. In jedem Fall kann vor dem 63. Lebensjahr (bei Frauen für noch wenige Jahre das 62. Lebensjahr) keine AHV-Rente bezogen werden.

2. Säule (BVG)

Es ist möglich, dass das Reglement der Pensionskasse eine vorzeitige Pensionierung mit vorzeitigen Leistungen erlaubt, frühestens jedoch ab dem 58. Lebensjahr, wie im Berufsvorsorgegesetz (BVG) vorgesehen.

Wie viel kostet eine vorzeitige Pensionierung?

Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Pensionierung ist relativ teuer. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig darauf vorzubereiten und bereits vorher die notwendigen Ersparnisse zu berechnen. Je mehr Sie vorausplanen, desto mehr Flexibilität werden Sie haben, und das ist es wert.

1. Säule (AHV)

Die AHV-Rente wird pro Vorbezugsjahr um 6,8 % gekürzt, und zwar für den Rest des Lebens. Darüber hinaus müssen die AHV-Beiträge bis zum ordentlichen Rentenalter gezahlt und daher budgetiert werden.

Nehmen wir den Fall eines Lehrers, der seine Tätigkeit immer zu 100 % ausgeübt hat. Dieser hätte ab seinem 25. Lebensjahr rund 70’000 CHF pro Jahr verdient. Bis zu seinem Renteneintritt mit 65 Jahren wäre sein Gehalt schrittweise auf bis zu 115’000 CHF pro Jahr angestiegen. Er würde die maximale AHV-Rente von 29’400 CHF pro Jahr beziehen (Betrag 2023). 

Bei einer um zwei Jahre vorgezogenen Pensionierung würde seine AHV-Rente um 13,6 % gekürzt werden und nur noch 25’401 CHF betragen. Hinzu kommen noch die Beiträge, die er weiterhin zahlen muss.

2. Säule (BVG)

Für die zweite Säule ist die Höhe der Kürzung variabel. Es sei angemerkt, dass die BVG-Beiträge in den letzten fünf Arbeitsjahren in der Regel am höchsten sind. Im Falle einer vorzeitigen Pensionierung sind die Rentenverluste folglich ebenso hoch. Dies kann bis zu mehrere hundert Franken weniger pro Monat bedeuten. Es ist also ratsam, das Reglement Ihrer Pensionskasse zu lesen, um zu prüfen, ob Sie bis zum gesetzlichen Rentenalter Anspruch auf eine Übergangsrente, auch AHV-Überbrückungsrente genannt, haben oder nicht.

Für unseren Lehrer, wenn wir von einem durchschnittlichen Umwandlungssatz von 5 % ausgehen, würde das bedeuten, dass er bei seiner Pensionskasse einen Rentenanspruch von rund 25’000 CHF pro Jahr geltend machen kann.

Wenn er jedoch beschliesst, den Bezug seiner BVG-Renten um zwei Jahre vorzuziehen, könnte er bei seiner Pensionskasse mit einer Rente von rund 20’750 CHF pro Jahr rechnen.

Gesamtrente

Addiert man beide Renten, würde die Rente des Lehrers von 54’500 CHF pro Jahr bei 65 Jahren auf eine Rente von 46’151 CHF pro Jahr bei 63 Jahren gekürzt werden. Dies entspricht einer Kürzung um rund 15 %.

Unter der Annahme, dass er noch 20 Lebensjahre vor sich hat, würde dies einen Gesamtverlust von 164’980 CHF bedeuten.

Welche Lösungen gibt es für eine sorgenfreie vorzeitige Pensionierung?

Im obigen Beispiel würde die vorzeitige Pensionierung den Lehrer rund 165’000 CHF kosten. Um diese künftigen Kosten einzuplanen, kann er Geld beiseitelegen. Wenn er seinen Vorruhestand bereits ab seinem 40. Lebensjahr vorbereitet, bedeutet dies zusätzliche Sparanstrengungen von rund 7000 CHF pro Jahr, was nicht gerade wenig ist. Und aus diesem Grund muss so früh wie möglich darüber nachgedacht werden.

Und genau da kommt die Vermögens- und Finanzplanung ins Spiel. So wie der Bau eines Hauses geplant werden muss, erfordert auch der (Vor-)Ruhestand eine seriöse Planung. Auf diese Weise wird es leichter sein, mögliche Vorsorgelücken und Herausforderungen zu bewerten und gleichzeitig die Lösungen zu berücksichtigen, die sich jedem unter Wahrung seiner Befindlichkeiten und Lebensziele anbieten.

Zu den verschiedenen Lösungsarten gehören:

Der Einkauf von Beitragsjahren in der zweiten Säule

Vorsorgelücken aufgrund von Lohnerhöhungen, Änderungen des Beschäftigungsgrads oder sonstigen vorübergehenden Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit können im Laufe des ganzen Lebens auftreten. Ebenso häufig kann die Scheidung oder der Abzug von Mitteln aus der Pensionskasse für den Kauf einer Immobilie die Höhe des Alterssparkapitals für die Zukunft belasten. 

In diesen Fällen können im Rahmen der 2. Säule fehlende Jahre eingekauft werden. Der mögliche Einkaufsbetrag steht auf dem Pensionskassenausweis. Der Unterschied zwischen dem aktuellen Altersguthaben und dem Altersguthaben, auf das Sie Anspruch hätten, wenn Sie sich immer in der aktuellen Situation befunden hätten, kann also durch eine einmalige Zahlung oder, was aus steuerlicher Sicht interessanter ist, eine zeitlich aufgeschlüsselte Zahlung ausgeglichen werden. Diese freiwilligen Zahlungen sind in der Regel vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig und müssen sorgfältig geprüft werden. 

Freiwillige Beiträge in eine 3. Säule

Die 3. Säule des Schweizer Vorsorgesystem ist freiwillig. Sie soll die 1. und 2. Säule ergänzen. Neben dem Aufbau eines zusätzlichen Sparkapitals für den Ruhestand kann sie auch das Risiko von Invalidität und Tod absichern. Innerhalb der dritten Säule wird zwischen gebundener Vorsorge (Säule 3a) und freier Vorsorge (Säule 3b) unterschieden. 

Gebundene 3. Säule

Die gebundene 3. Säule (3a) bietet die Möglichkeit, als Angehöriger einer Pensionskasse (in der Regel Angestellte) Beiträge bis zu 6883 CHF (7054 CHF im Jahr 2023) pro Jahr und als Nicht-Angehöriger einer Pensionskasse (in der Regel Selbstständigerwerbende) bis zu 20 % des Nettoeinkommens, maximal aber 34’416 CHF (35’280 CHF im Jahr 2023), einzuzahlen. Diese Beträge können Sie von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen, was zu einer erheblichen Steuerersparnis führt und Ihre Leistungen in Bezug auf die Risikodeckung bei Tod und Invalidität sowie Ihre Altersleistungen verbessert.

Diese Säule wird als «gebunden» bezeichnet, weil sie nur unter bestimmten Bedingungen (Eintritt in den Ruhestand, Erwerb einer Immobilie als Hauptwohnsitz, Invalidität von mehr als ⅔, endgültige Ausreise aus der Schweiz oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) bezogen werden kann.

Es wird dringend empfohlen, den Sparprozess so früh wie möglich zu beginnen. Dank der Zinseszinsen wird eine Person, die früh mit der Beitragszahlung beginnt, ein höheres Kapital erhalten als eine Person, die später höhere Beträge einzahlt, um den Rückstand aufzuholen. Nicht das Maximum in der Säule 3a sparen zu können sollte Sie nicht davon abhalten, schon heute damit zu beginnen.

Nehmen wir erneut unseren Lehrer und stellen wir uns vor, dass er seit seinem 35. Lebensjahr rund 4704 CHF pro Jahr in die Säule 3a einzahlt, was am Ende 30 Beitragsjahren entspricht. Bei einer angenommenen Rendite von 1,5 % pro Jahr wird sein Endkapital 176’582 CHF betragen. Nehmen wir einmal an, dass er erst zehn Jahre später, d. h. mit 45 Jahren, anfängt zu sparen, wodurch sich am Ende 20 Beitragsjahre ergeben. Jedoch zahlt er in diesem Fall den maximal abzugsfähigen Betrag ein, um «seinen Rückstand aufzuholen», d. h. 7056 CHF pro Jahr. Bei gleicher angenommener Rendite von 1,5 % hätte er mit 65 Jahren ein Endkapital von 163’161 CHF. Schlussfolgerung: Obwohl die Summe der Einzahlungen in beiden Fällen gleich ist, baut sich unser Lehrer im ersten Fall ein um 13’421 CHF höheres Kapital auf. 

Freie 3. Säule

Die freie 3. Säule (3b) bietet mehr Freiheit bei der Höhe der Einzahlungen und dem Zeitpunkt der Auszahlung, kann aber nur in einigen Kantonen, nämlich Freiburg und Genf, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. In Genf kann ein Ehepaar mit zwei Kindern bis zu 5174 CHF (Stand 2022) abziehen und je nach Grenzsteuersatz etwa ein Drittel dieses Betrags steuerlich einsparen.

Welche anderen Möglichkeiten der Altersvorsorge gibt es?

Abgesehen von der ordentlichen Pensionierung und der vorzeitigen Pensionierung gibt es zwei weitere Möglichkeiten, sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen.

Gleitende Pensionierung

Diese Option, die auch «Teilpensionierung» genannt wird, ermöglicht Ihnen die schrittweise Senkung Ihres Beschäftigungsgrads. Sie erhalten sowohl ein Gehalt als auch einen Teil der Altersleistung Ihrer Pensionskasse in Form von Kapital oder Rente. Auf diese Weise wiegen die finanziellen Auswirkungen weniger schwer. Je nach Reglement Ihrer Pensionskasse können Sie Ihren Beschäftigungsgrad ab Ihrem 58. Lebensjahr in einem oder mehreren Schritten senken. In der Regel sind nur Senkungen von mindestens 20 % möglich.

Trotz der Senkung des Beschäftigungsgrads und damit der Sparbeiträge kann Ihre Pensionskasse dennoch erlauben, dass weiterhin die alten Altersgutschriften auf Ihr altes Gehalt (100 %) eingezahlt werden. Natürlich müssen Sie zusätzliche Beiträge zahlen, die budgetiert werden, aber es verhindert die Senkung der Altersrenten. 

Gleichzeitig können Sie sich in jeder Teilpensionierungsphase für Altersleistungen in Form von Rente oder Kapital entscheiden oder deren Bezug bis zum gesetzlichen Rentenalter aufschieben. Im Rahmen einer Rentenplanung können Sie daher die Vereinnahmung Ihres Kapitals aus der 2. Säule sinnvoll staffeln und mit anderen Vorsorgegeldern koordinieren.

Im Rahmen der 1. Säule kann die Teilpensionierung verhindern, dass Sie im Sinne der AHV als Nichterwerbstätiger eingestuft werden und entsprechend als solcher Beiträge leisten müssten. Gleichzeitig können Sie aufgrund der Tatsache, dass Sie in den Augen der AHV weiterhin als erwerbstätig gelten, weiterhin in eine Säule 3a einzahlen.

Aufgeschobene Pensionierung 

Für manche Menschen besteht der Traum darin, weiter zu arbeiten. Je nach Reglement der Pensionskasse ist es möglich, bis zu einem Alter von 70 Jahren weiter zu arbeiten.

Auf jeden Fall müssen Sie, wenn Sie sich für eine andere als die gesetzlich vorgesehene Pensionierung entscheiden, dies der AHV und Ihrer Pensionskasse mitteilen.

Und was ist mit einer Pensionierung vor dem 58. Lebensjahr? Das ist möglich. In diesem Fall werden Sie nicht Pensionierter, sondern Rentner!

Und was kommt nun für Sie infrage? Sie können eine umfassende und unverbindliche Analyse durchführen. Anhand dieser Bilanz können Sie Ihre aktuelle Situation beurteilen und mögliche Vorsorgelücken aufdecken. Danach werden Sie wissen, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, um Ihre persönlichen und beruflichen Ziele zu erreichen.

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