Teilzeitarbeit: Welche Auswirkungen hat sie auf die Rente der Frau?
In der Schweiz sind über 70 % der Teilzeitbeschäftigten Frauen. Die Entscheidung für ein reduziertes Arbeitspensum bleibt im Alter nicht ohne Folgen. Wir klären, warum.
Die Teilzeitarbeit hat in den letzten Jahren in der Schweiz deutlich zugenommen. Waren Anfang der 1990er noch ein Viertel der Erwerbstätigen teilzeitbeschäftigt, sind es heute mehr als ein Drittel. Im Jahr 2021 waren laut Bundesamt für Statistik 1,284 Millionen Frauen in Teilzeit tätig. Eine Lebensentscheidung, die hauptsächlich durch die Betreuung von Kindern und andere familiäre Verpflichtungen gerechtfertigt wird, wie aus derselben Studie hervorgeht.
Diese Entscheidung wird nicht leichtfertig getroffen. In der Regel berechnen Frauen, die sich für eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit entscheiden, die entsprechenden Auswirkungen auf ihr Monats- und Jahresbudget. Sie berücksichtigen dabei auch häufig die gesunkene Steuerlast. Seltener sind diejenigen, die (sehr) langfristig denken und überprüfen, wie sich diese Wahl auf ihre Rente auswirkt. Denn niedrigere Löhne bedeuten niedrigere Beiträge und damit niedrigere Altersrenten. Doch wie sieht die Realität aus? Wie stark sind die Auswirkungen? Und vor allem: Was kann man dagegen tun?
Wie wirkt sich Teilzeitarbeit auf die erste Säule aus?
Die erste Säule (AHV) zielt darauf ab, den Lebensunterhalt im Ruhestand mit einer Grundrente zu decken. Die Höhe dieser Rente hängt von den Beitragsjahren, den Einkommen, auf die Beiträge bezahlt worden sind, sowie von eventuellen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ab.
Um die maximale Rente von derzeit CHF 2’390 (CHF 2’450 für 2023) pro Monat zu erhalten, wären 44 Beitragsjahre mit einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 86’040 nötig. Teilzeitarbeit (oder eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wie Mutterschaft) wirkt sich zwar nicht auf die Anzahl der Beitragsjahre aus, verringert aber in der Regel die Einkommensbasis für die Berechnung, was zu einer niedrigeren Rente bei Renteneintritt führt.
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Wie wirkt sich Teilzeitarbeit auf die zweite Säule aus?
Die Leistungen der zweiten Säule (BVG) ergänzen die AHV-Rente, um den Lebensstandard im Ruhestand aufrechterhalten zu können. Das BVG ist für AHV-pflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mindestens CHF 21’510 (CHF 22’050 für 2023) obligatorisch. Diese Beiträge werden jedoch nicht auf den gesamten Lohn berechnet, sondern auf den sogenannten «koordinierten Lohn». Dieser entspricht dem Bruttojahresgehalt abzüglich des Koordinationsabzugs. Der vom Bundesrat festgelegte Koordinationsabzug 2022 beträgt 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente (CHF 28’680), d. h. CHF 25’095 (CHF 25’725 für 2023). Im Rahmen des BVG wird dadurch die Zahlung von Beiträgen für den bereits in der AHV versicherten Lohnanteil vermieden. Im Falle einer Teilzeitarbeit kann dies jedoch beträchtliche Auswirkungen haben.
So zahlt z. B. eine Frau, die zu 100 % für einen jährlichen Bruttolohn von CHF 100’000 arbeitet, Beiträge auf einen Betrag von CHF 74’905 (100’000 – 25’095). Die gleiche Frau, die ihr Arbeitspensum auf 60 % reduziert, erhält einen Bruttojahreslohn von CHF 60’000, zahlt aber nur noch Beiträge auf CHF 34’905 (60’000 – 25’095). Indem sie ihr Arbeitspensum um 40 % reduziert, senkt diese Frau ihren Anteil an den BVG-Beiträgen um mehr als 50 %, wodurch eine noch grössere Vorsorgelücke entsteht.
Einige Pensionskassen bieten günstigere Bedingungen und reduzieren den Koordinationsabzug je nach Arbeitspensum.
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Was passiert bei einer Trennung?
Frauen in einer Beziehung können auf einen Zweitverdienst zählen, um ihr reduziertes Arbeitspensum auszugleichen. In der Regel passen Paare die Beiträge jedes Einzelnen zum Familienbudget dementsprechend an. Doch was passiert bei einer Trennung?
Im Rahmen der ersten Säule werden die während der Ehejahre erzielten gemeinsamen Einkommen im Falle einer Scheidung geteilt (Splitting). Bei der Einkommensteilung werden nur die vollen Kalenderjahre berücksichtigt, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren. Im Hinblick auf die zweite Säule muss das während der gemeinsamen Ehejahre angesparte Vermögen hälftig geteilt werden, und zwar unabhängig vom Güterstand.
Dies kann also die Vorsorgelücke verkleinern. Bei einer Trennung unverheirateter Paare hingegen sieht das Gesetz keinen Ausgleich für die Teilzeitarbeit der Frau vor. Es liegt an den Frauen, sich zu informieren, um im Ruhestand finanzielle Unabhängigkeit geniessen zu können. Und das so früh wie möglich!
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Wie hoch wird Ihre Rente sein und welche Möglichkeiten gibt es, sie zu erhöhen?
In der Schweiz ist die Rente von Frauen im Durchschnitt 37 % niedriger als die von Männern. Um einen Blick in die Zeit nach Ihrem Renteneintritt zu werfen, können Sie bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse einen kostenlosen Auszug aus Ihrem Konto anfordern und Ihre zukünftige Rente berechnen. Wenn Sie feststellen, dass Ihnen Beitragsjahre fehlen, ist eine Nachzahlung der fehlenden Jahre bis fünf Jahre rückwirkend möglich, wenn Sie AHV-berechtigt waren.
Für die zweite Säule wird die Höhe der Rente auf dem jährlichen Versicherungsausweis angegeben. Dort finden Sie auch den Betrag, der für den Einkauf von Beitragsjahren in der zweiten Säule zur Verfügung steht.
Der Einkauf von Beitragsjahren in der zweiten Säule
Die zweite Säule sieht die Möglichkeit vor, Einkäufe in die Pensionskasse zu tätigen. Mit diesen Einkäufen können Lücken geschlossen werden, die durch eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder durch eine Senkung des Arbeitspensums entstehen. Dadurch wird sowohl die Vorsorgelücke verringert als auch das steuerbare Einkommen gesenkt, da sich Einkäufe vom zu versteuernden Einkommen abziehen lassen.
Im Durchschnitt decken die erste und die zweite Säule etwa 60 % des zuletzt erhaltenen Lohns ab. Für eine Person, die viele Jahre lang in Teilzeit gearbeitet hat, kann diese Deckung jedoch geringer ausfallen. Deshalb sieht das Schweizer Vorsorgesystem eine private und freiwillige dritte Säule vor, mit der Vorsorgelücken geschlossen werden können.
Eine dritte Säule abschliessen
Die Säule 3a (gebundene Vorsorge) bietet die Möglichkeit, als Angehöriger einer Pensionskasse (in der Regel Angestellte) Beiträge bis zu CHF 6’883 (CHF 7’054 für 2023) pro Jahr und als Nicht-Angehöriger einer Pensionskasse (in der Regel Selbstständigerwerbende) bis zu 20 % des Nettoeinkommens, maximal aber CHF 34’416, einzuzahlen (CHF 35'280 für 2023)). Diese Beträge können Sie von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen, was zu einer erheblichen Steuerersparnis führt und Ihre Leistungen in Bezug auf die Risikodeckung bei Tod und Invalidität sowie Ihre Altersleistungen verbessert.
Diese Säule wird als «gebunden» bezeichnet, weil sie nur unter bestimmten Bedingungen (Eintritt in den Ruhestand, Erwerb einer Wohnung als Hauptwohnsitz, Invalidität von mehr als ⅔, endgültige Ausreise aus der Schweiz oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) bezogen werden kann.
Die Säule 3b (freie Vorsorge) bietet mehr Freiheit bei der Höhe der Einzahlungen und dem Zeitpunkt der Auszahlung, kann aber nur in einigen Kantonen, nämlich Freiburg und Genf, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. In Genf kann ein Ehepaar mit zwei Kindern bis zu CHF 5’174 (Stand 2022) abziehen und je nach Grenzsteuersatz etwa ein Drittel dieses Betrags steuerlich einsparen.
In beiden Fällen dient das durch die dritte Säule aufgebaute Kapital auch dazu, die Risiken Tod und Invalidität abzudecken.
Es gibt also Lösungen, um die Auswirkungen von Teilzeitarbeit auf die Rente abzumildern. Um herauszufinden, welche für Ihre persönliche Situation und Ihre Ziele am besten geeignet ist, können Sie mit einem unserer Berater einen unverbindlichen Vorsorgecheck durchführen. Dieser Check bietet Ihnen eine Übersicht über Ihre aktuelle Situation sowie eine Vorhersage Ihres Einkommens im Ruhestand. Danach wissen Sie, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, um einer sorglosen Pensionierung näher zu kommen.