Kanton Waadt: Schenkungen werden besteuert

Kanton Waadt: Schenkungen werden besteuert

Die Schenkungssteuer wird nicht auf Bundesebene erhoben. Es handelt sich um eine ausschließlich kantonale und kommunale Kompetenz. Im Kanton Waadt werden Schenkungen besteuert.

Bei Schenkungen von Immobilien findet die Besteuerung am Standort der Immobilie statt. Bei Schenkungen beweglicher Güter ist der Ort der Steuererhebung der Wohnsitz des Schenkers.

Allerdings ist der Beschenkte derjenige, der die Steuerforderung zu erfüllen hat. Im Kanton Waadt besteht eine gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Schenkungssteuer.

Die Steuer wird jedoch nicht erhoben, wenn die Schenkung pro Begünstigtem im selben Jahr weniger als 10.000 CHF beträgt. Für direkte Nachkommen beträgt die Grenze 50.000 CHF. Obwohl die Kantonalsteuer in jedem Fall geschuldet wird (unter Anwendung der oben erwähnten Selbstbehalte), haben einige Gemeinden auf die Erhebung der Steuer für Nachkommen in direkter Linie verzichtet.

Der Steuersatz richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft und der Höhe der erhaltenen Schenkung. Dieser Satz ist progressiv.

Für die Berechnung der Schenkungssteuer wird das Vermögen grundsätzlich mit seinem Verkehrswert bewertet. Für Immobilien werden 80 % ihres vom Grundbuchamt geschätzten steuerlichen Wertes angesetzt. Beachten Sie bitte, dass das Finanzamt eine Überprüfung dieser Schätzung verlangen kann. In diesem Fall sind 80 % der neuen Schätzung für die Berechnung der Steuer maßgeblich.

Die vom Beschenkten übernommenen Hypothekenschulden des Schenkers werden von dem Schenkungswert abgezogen, der der Schenkungssteuer unterliegt.

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